Der Beschuldigte hat sich den Rucksack samt den übrigen, enthaltenen Gegenständen oder zumindest einen Anteil davon aneignen wollen, was jedoch jedem Vermögensdelikt immanent ist und beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst wird. Diese Umstände dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2) - 15 -