Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Der Mitbeschuldigte D. hat bei B. «Gras» kaufen wollen. Zu diesem beim Park der Turnhalle Pestalozzi beabsichtigten Verkauf ist es schliesslich nicht gekommen, da der Mitbeschuldigte D. aus nicht restlos geklärten Gründen nun doch alles haben wollte. Er hat B. das Bein gestellt, worauf Letzterer gestürzt ist. Aufgrund der Gegenwehr hat der Beschuldigte nun auch eingegriffen.