Mittlerweile kann er auch wieder als Detailhandelsfachmann arbeiten. B. hat im Rahmen seiner Zivilklage zwar nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Raub (allein) ursächlich für seine psychischen Probleme ist – unklar und nicht auszuschliessen ist zumindest ein möglicher Einfluss seines Drogenkonsums –, so ist dennoch zweifellos davon auszugehen, dass der Raub auch in psychischer Hinsicht nicht spurlos an ihm vorbeigegangen ist und dieser zumindest allenfalls schon bestehende psychische Probleme verstärkt hat. Wenn auch die physischen Verletzungen folgenlos verheilt sind (vgl. VA act. 61), so benötigt er nach wie vor eine Therapie.