B. hat sich durch den Sturz Schürfwunden an den Händen sowie eine Rötung am linken Knie zugezogen. Weiter hat er sich kurz nach dem Raub in Behandlung – zunächst während einer Woche stationär, danach während eines Jahres in einer Tagesklinik und seither ambulant – begeben und ist somit lange krankgeschrieben gewesen (vgl. UA BO 2 act. 499; VA act. 61; UA BO 2 act. 525 f.; Protokoll, S. 3). Mittlerweile kann er auch wieder als Detailhandelsfachmann arbeiten.