Es mag zwar in erster Linie um eine Behändigung von «Gras» bzw. Marihuana von 20 g gegangen sein. Dennoch war der Raub auf den Rucksack samt den sich darin befindlichen Gegenständen mit einem Wert von schätzungsweise rund Fr. 100.00 (vgl. UA BO 2 act. 485) gerichtet gewesen. Auch wenn es beim Raub teilweise um deutlich grössere Deliktsbeträge geht, ist auch dieser Betrag nicht zu bagatellisieren. B. hat sich durch den Sturz Schürfwunden an den Händen sowie eine Rötung am linken Knie zugezogen.