4.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch die (persönliche) Freiheit (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.2). Der Beschuldigte hat – zusammen mit dem Mitbeschuldigten D. – B. gewaltsam dessen Rucksack weggenommen und ist mit diesem zur Sicherung der Beute davongerannt. - 14 -