4.2. Raub wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Wie zu zeigen sein wird, führt der Umstand, dass der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zu Raub zu verurteilen ist, gemäss Art. 25 StGB zwar zu einer milderen Bestrafung, nicht aber zu einem Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens oder gar einem Strafartenwechsel (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).