Entgegen der Vorinstanz kann massgebend weder die blosse zeitliche Dauer der Flucht sein, noch die Mutmassung, ob der Mitbeschuldigte D. nicht auch selber die Flucht mit dem Rucksack (erfolgreich) hätte ergreifen können. Weiter kann zur Abgrenzung offensichtlich nicht massgebend sein, ob ein Tatbeitrag vom Täter oder von einem der Täter nicht auch selber hätte erbracht werden können. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.