Ohne die Flucht durch den Beschuldigten mit dem Rucksack hätte B. seinen Rucksack zurückzuerlangen versuchen können und wäre die Beendigung des Raubs in Frage gestanden. Durch die Sicherung des Rucksacks, der zuvor vor den Augen des Beschuldigten durch den Mitbeschuldigten D. gewaltsam von B. weggenommen worden wäre, hätte sich der Beschuldigte auch den Vorsatz seines Mitbeschuldigten D. zu eigen gemacht. Entgegen der Vorinstanz kann massgebend weder die blosse zeitliche Dauer der Flucht sein, noch die Mutmassung, ob der Mitbeschuldigte D. nicht auch selber die Flucht mit dem Rucksack (erfolgreich) hätte ergreifen können.