Rucksack vor dem die Verfolgung aufgenommen habenden B. in Sicherheit gebracht hätte, von Mittäterschaft auszugehen. Auch unter diesen Umständen wäre das Wegrennen vor dem die Verfolgung aufgenommen habenden B. zweifellos ein wesentlicher Tatbeitrag. Erst dadurch hätte der weggenommene Rucksack in der Folge gesichert und die Bereicherung erlangt werden können (vgl. zur Beendigung: Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1). Ohne die Flucht durch den Beschuldigten mit dem Rucksack hätte B. seinen Rucksack zurückzuerlangen versuchen können und wäre die Beendigung des Raubs in Frage gestanden.