Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5) bleibt es zwar bei einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Raub. Dem Obergericht ist es hingegen nicht untersagt, sich in seinen Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn die Vorinstanz von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausgegangen ist. Es wäre überdies mit der Staatsanwaltschaft auch bei dem von der Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten festgestellten Sachverhalts, dass er «einzig» nach der Übergabe des vom Mitschuldigten D. gewaltsam weggenommenen Rucksacks weggerannt wäre und so den - 13 -