Mit dem Mitwirken beim «Kampf» bzw. Gerangel um den Rucksack, um diesen B. abzunehmen, und dem Wegrennen mit dem Rucksack, um diesen vor dem die Verfolgung aufgenommen habenden B. in Sicherheit zu bringen, hat der Beschuldigte vorsätzlich und in massgebender Weise zur Begehung eines Raubs mit dem Mitbeschuldigten D. zusammengewirkt, zumal Mittäterschaft nach der Rechtsprechung auch an einem spontanen, nicht von langer Hand geplanten oder unkoordinierten Raub möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 2.3.2). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5) bleibt es zwar bei einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Raub.