Mag es zwar auch primär um eine Behändigung von «Gras» bzw. Marihuana von 20 g gegangen sein (vgl. hierzu Ausführungen der Vorinstanz zur Bereicherungsabsicht, vorinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 18), so ist präzisierend anzumerken, dass es sich bei Drogen in der Regel doch um nicht verkehrsfähige Sachen handelt, die einem Diebstahl nicht zugänglich sind (BGE 122 IV 179 E. 3). Davon ist auch vorliegend auszugehen, handelt es sich bei den 20 g Cannabis weder um eine geringfügige Menge, noch hat B. – jedenfalls gemäss Aussagen des Beschuldigten sowie Mitbeschuldigten D. – das Cannabis bloss für den Eigenkonsum besessen (vgl. Art. 19b BetmG).