Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte D. haben angesichts ihres gewalttätigen Vorgehens mit Flucht zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt. Mag es zwar auch primär um eine Behändigung von «Gras» bzw. Marihuana von 20 g gegangen sein (vgl. hierzu Ausführungen der Vorinstanz zur Bereicherungsabsicht, vorinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 18), so ist präzisierend anzumerken, dass es sich bei Drogen in der Regel doch um nicht verkehrsfähige Sachen handelt, die einem Diebstahl nicht zugänglich sind (BGE 122 IV 179 E. 3).