Durch den «Kampf» oder das Gerangel um den Rucksack, nachdem B. durch ein Beinstellen gestürzt war, und das Festhalten an Schultern sowie einem Bein setzten sich der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte D. über den körperlichen Widerstand von B. bewusst hinweg und wollten einen Diebstahl mit Gewalt erzwingen. Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte D. haben angesichts ihres gewalttätigen Vorgehens mit Flucht zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt.