3.4. Durch das Entwenden des Rucksacks von B. wurde der Gewahrsam gebrochen und in der Folge neuer Gewahrsam begründet. Dies ist zur Aneignung erfolgt, ist doch der Beschuldigte mit dem Rucksack weggerannt und hat er sowie der Mitbeschuldigte D. wie ein Eigentümer über die Sache verfügt. Durch den «Kampf» oder das Gerangel um den Rucksack, nachdem B. durch ein Beinstellen gestürzt war, und das Festhalten an Schultern sowie einem Bein setzten sich der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte D. über den körperlichen Widerstand von B. bewusst hinweg und wollten einen Diebstahl mit Gewalt erzwingen.