einer Person bereits in einer der tatnächsten Einvernahmen erwähnt worden wäre. 3.3.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass B. aufgrund eines Beinstellens durch den Mitbeschuldigten D. gestürzt ist, wodurch er sich Schürfwunden an den Händen sowie die Rötung am linken Knie zugezogen hat. Aufgrund der Gegenwehr von B. hat nun auch der Beschuldigte in diesen «Kampf» um den Rucksack eingegriffen. B. wurde an beiden Schultern sowie an einem Bein festgehalten, so dass der Beschuldigte auch den zweiten Arm aus dem verbleibenden Rucksackträger hat nehmen können. Bei diesem Gerangel hat B. einen Schlag gegen den (Hinter-)Kopf erhalten.