Auch die vor Vorinstanz (VA act. 69 ff.) vom Mitbeschuldigten D. dahingehend geänderte Aussage, dass neu einzig er den Rucksack weggenommen habe und neu B. wohl wegen des Schnees gestürzt sein soll, wie er selber überdies anlässlich der Übergabe des Rucksacks an den Beschuldigten auch noch, widerspricht seinen bisher insofern konstanten Aussagen und stellt eine Abschwächung hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschuldigten dar, für welche keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind. Ein Sturz aufgrund des Schnees erscheint kaum glaubhaft, wäre doch ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass dies – erst recht wenn es sogar zwei Personen betroffen hätte – von