427), ist unerfindlich, zumal sich ja auch DNA-Spuren des Mitbeschuldigten D. auf der Jacke von B. haben finden lassen (siehe vorstehend). Auch die vor Vorinstanz (VA act. 69 ff.) vom Mitbeschuldigten D. dahingehend geänderte Aussage, dass neu einzig er den Rucksack weggenommen habe und neu B. wohl wegen des Schnees gestürzt sein soll, wie er selber überdies anlässlich der Übergabe des Rucksacks an den Beschuldigten auch noch, widerspricht seinen bisher insofern konstanten Aussagen und stellt eine Abschwächung hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschuldigten dar, für welche keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind.