Boden gefallen sein, als der Mitbeschuldigte D. den Rucksack von hinten weggerissen habe (UA BO 2 act. 427). Dem widersprechend hat der Mitbeschuldigte D. teilweise ausgeführt, dass es ein Gerangel oder einen Kampf um den Rucksack gegeben habe bzw. B. sich gewehrt habe und den Rucksack nicht einfach ihm habe überlassen wollen. Wie es möglich sein soll, in einem Kampf oder Gerangel B. angeblich auch noch nicht einmal anzufassen (vgl. UA BO 2 act. 427), ist unerfindlich, zumal sich ja auch DNA-Spuren des Mitbeschuldigten D. auf der Jacke von B. haben finden lassen (siehe vorstehend).