Auch die Aussagen des Mitbeschuldigten D. hinsichtlich des konkreten Ablaufs des Raubs sind im Übrigen widersprüchlich, teilweise nicht nachvollziehbar oder widersprechen eindeutig dem Spurenbild. So habe er sich zwar angeblich «verarscht» gefühlt, da ihm B. «falsche» Ware bzw. nicht «richtiges» Gras habe verkaufen wollen, hat dann aber genau diese «falsche» Ware durch die Wegnahme des Rucksacks an sich genommen und später diese nicht «richtige» Ware geraucht (vgl. UA BO 2 act. 426). Zur Unterscheidung von «Gras» zu CBD-Gras benötigt im Übrigen sogar die Polizei spezielle Tests (vgl. F. in UA BO 2 act. 430). Komplett dem Spurenbild widersprechend soll B. mit dem Gesäss nach hinten auf den