Nachdem sowohl gemäss dem Beschuldigten als auch dem Mitbeschuldigten D. in zeitlicher Hinsicht im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf von «Gras» und der Wegnahme des Rucksacks durchwegs nur sie beide involviert gewesen seien und sich auch gemäss B. für den Zeitpunkt der Wegnahme des Rucksacks nichts Gegenteiliges ergibt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer dritten Person, die B. beim Weglaufen gesehen habe. - 11 -