Würde er doch dadurch die Beutesicherung unnötig gefährden. Hätte der Beschuldigte ohne eine Beteiligung seinerseits vom Mitbeschuldigten D. den gewaltsam weggenommenen Rucksack erhalten und hätte er aus Angst vor der Polizei wegrennen wollen, wäre vielmehr zu erwarten, dass er unter diesen Umständen den Rucksack nicht auch noch behält, sondern den Rucksack auf den Boden legen oder entweder dem Mitbeschuldigten D. oder B. zurückgeben würde. Ein Zu-Boden-Fallen des Rucksacks beim Wegnehmen wurde überdies von niemandem sonst ausgesagt.