Die Aussagen des Beschuldigten zum Sturz von B. erscheinen auch sehr vage und detailarm. Da der Beschuldigte gemäss eigener Aussage mit B. im Gespräch gewesen sei und dann der Mitbeschuldigte D. den Rucksack in einem Gerangel erlangt hätte, wäre zumindest zu erwarten, dass er einen nach dem Gerangel erfolgten Sturz näher hätte umschreiben können. Hätte der Mitbeschuldigte D. den Rucksack tatsächlich alleine gewaltsam weggenommen, wäre kaum zu erwarten, dass er den Rucksack einem komplett unbeteiligten Beschuldigten übergeben hätte. Würde er doch dadurch die Beutesicherung unnötig gefährden.