Es ist denn auch kaum zu erwarten, dass im Rahmen eines im Grundsatz von allen bestätigten «Kampfes» oder Gerangels B. – über die Schürfwunden und die Rötung am Knie durch einen Sturz hinaus – keine sichtbaren Verletzungen erlitten hätte, zumal sich B. gewehrt hatte. Vielmehr passt zum vorliegenden Verletzungsbild, dass B. nach einem Sturz auf den Boden festgehalten worden ist und der Rucksack ihm – durch ein Festhalten an den Schultern – abgenommen wurde. Dies würde auch erklären, dass B. nicht näher hat angeben können, wie die Wegnahme durch das Festhalten erfolgt ist. Die Aussagen des Beschuldigten zum Sturz von B. erscheinen auch sehr vage und detailarm.