Mitbeschuldigte D. habe auf der Flucht den Rucksack von ihm, dem Beschuldigten, neu zurückgenommen. Die Aussagen sind teils nicht konstant, insbesondere widersprechen sie aber hinsichtlich der Beteiligung einer zweiten Person den vorstehenden, konstanten und übereinstimmenden Aussagen. Es ist denn auch kaum zu erwarten, dass im Rahmen eines im Grundsatz von allen bestätigten «Kampfes» oder Gerangels B. – über die Schürfwunden und die Rötung am Knie durch einen Sturz hinaus – keine sichtbaren Verletzungen erlitten hätte, zumal sich B. gewehrt hatte.