Nachdem der Beschuldigte bei der delegierten Einvernahme vom 15. März 2021 noch die Aussage verweigert hatte (UA BO 2 act. 450 ff.), hat er in der delegierten Einvernahme vom 7. Mai 2021 (UA BO 2 act. 464 ff.) – mithin nachdem er sowohl bei Einvernahmen des Mitbeschuldigten D. als auch von B. teilgenommen hatte – im Wesentlichen ausgesagt, dass der Mitbeschuldigte D. alleine B. den Rucksack, um den beide gekämpft hätten (vgl. UA BO 2 act. 470 f.), weggenommen habe, und Letzterer dabei gestürzt sei. Beim Wegrennen habe er den Rucksack wieder dem Mitbeschuldigten D. gegeben.