3.3.3. Auf die Aussagen des Beschuldigten und die übrigen, abweichenden Aussagen des Mitbeschuldigten D., insbesondere die vor Vorinstanz neu gemachten, kann nicht abgestellt werden. Die Aussagen erweisen sich aufgrund der nachfolgenden Gründe als nicht glaubhaft und vermögen die glaubhaften Aussagen von B. zum Kerngehalt des Raubs nicht in Zweifel zu ziehen.