429, wonach der Beschuldigte nicht einfach dort stehen und zuschauen konnte). Mithin habe zuerst der Mitbeschuldigte D. versucht, den Rucksack alleine wegzunehmen, danach habe ihm der Beschuldigte geholfen, sprich noch den anderen (bzw. zweiten) Arm aus dem verbleibenden Rucksackträger genommen (UA BO 2 act. 443 ff.). Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung durch den Mitbeschuldigten D. ist nicht ersichtlich (vgl. Mitbeschuldigter D., UA BO 2 act. 446: Keine Probleme; Beschuldigter, UA BO 2 act. 471: Kein Grund für Falschaussage).