Dass zwei Personen bei der Wegnahme beteiligt waren, wird denn auch vom Mitbeschuldigten D., auf den die Polizei aufgrund einer auf der Jacke von B. gesicherten DNA-Spur gekommen ist (UA BO 2 act. 376, 409 f., 415 f.) und der (wohl daher) von Anfang an im Grundsatz geständig war, bestätigt. Im Untersuchungsverfahren hat er immer wieder davon gesprochen, dass er zusammen mit dem Beschuldigten den Rucksack weggenommen habe, beide tätig gewesen seien und der Beschuldigte bei der Wegnahme geholfen habe (vgl. UA BO 2 act. 429, wonach der Beschuldigte nicht einfach dort stehen und zuschauen konnte).