(vgl. exemplarisch die sichergestellten Gegenstände, UA BO 2 act. 378 f.: Rucksack der Marke Ellesse, Portemonnaie von C. mit einem Mittelfinger- Logo, Zigarettenstopfer). Mithin sind die Aussagen von B., was den Raub im Kern betrifft, stimmig und lassen sich mit dem Spurenbild sowie den Sicherstellungen in Übereinstimmung bringen. B. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen, was dem Obergericht ermöglicht hat, einen persönlichen Eindruck von dessen Aussageverhalten zu gewinnen. Er hat seine Aussagen zum Raub im Kern authentisch bestätigt (Protokoll, S. 5).