in der Hoffnung, dass die Täterschaft wegen einer möglichen Belastung hinsichtlich eines allfälligen Betäubungsmittelhandels nicht ermittelt werden würde (vgl. UA BO 2 act. 505). Es ist umso mehr von glaubhaften Aussagen von B. auszugehen, als er neben dem eigenen Konsum von «Gras» auf Nachfrage hin bestätigt hat, dass noch «Gras» im Rucksack gewesen sei (UA BO 2 act.