Denn er wollte nichts über einen allfällig zuvor beabsichtigten Verkauf von «Gras» (gemeint: Marihuana) durch ihn an den Mitbeschuldigten D. erzählen, wofür B. in einem separaten Strafverfahren nach eigenen Angaben zumindest wegen Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S: 8 f.). Gesamthaft scheint in dieser Hinsicht somit einiges für den geäusserten Verdacht des einvernehmenden Polizisten F. anlässlich der delegierten Einvernahme zu sprechen, dass B. selber das Ereignis nicht gemeldet hätte bzw. er in der polizeilichen Einvernahme ein «Allerwelts»-Signalement der Täterschaft gegeben habe