Andererseits liegt dieses Vorbringen einer «Rechtfertigung» von Erinnerungslücken darin begründet, dass sich B. nicht selber belasten wollte. So hat er verschiedentlich versucht, den Grund bzw. die «Vorgeschichte», wie es zu diesem Raub bei der Turnhalle Pestalozzi gekommen ist, auszulassen bzw. diesbezüglich eben Erinnerungslücken geltend zu machen. Dies betrifft insbesondere seine Aussagen dazu, was er überhaupt in Aarau vorgehabt habe, wie er zu diesem Park bei der Turnhalle Pestalozzi gekommen sei, ob er vorher schon am Bahnhof gewesen sei und ob er den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten D. nicht schon zuvor gesehen habe.