nicht. Einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei grundsätzlich um das Aussageverhalten einer Person handelt, die darauf bedacht ist, keine falschen Angaben zu machen. So hat er denn auch bei ein paar Punkten, die aber nicht den vorliegend wesentlichen Kern betreffen, explizit gesagt, dass er es nicht (mehr) wisse. Eine Aggravation ist nicht erkennbar. Er hat auch nicht unnötig belastet (beispielsweise Verwendung einer Waffe verneint, UA BO 2 act. 484; «nur» einen Schlag, UA BO 2 act. 494, 497). Andererseits liegt dieses Vorbringen einer «Rechtfertigung» von Erinnerungslücken darin begründet, dass sich B. nicht selber belasten wollte.