Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BGE 129 IV 124 E. 3.2). 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Mitbeschuldigte D. B. am 23. Januar 2021 um ca. 20:00 Uhr beim Park nahe der Turnhalle Pestalozzi in Aarau zumindest alleine den Rucksack -7-