unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6 mit Hinweisen; BGE 143 IV 361 E. 4.10).