3.2. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, macht sich des Raubs schuldig (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; BGE 133 IV 207; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2 sowie E. 1.5).