Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte gestützt auf die Aussagen von B., die sich teilweise durch die Aussagen des Mitbeschuldigten D. bestätigen liessen, bereits beim Entreissen mitgewirkt habe. Es wäre an sich sogar von Mittäterschaft auszugehen, zumindest sei der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Raub zu bestätigen. -6-