Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, dass er ohne Vorsatz gehandelt habe. Da er den Rucksack ohne Vorankündigung zugeworfen erhalten habe und B. schreiend am Boden gelegen sei, sei er in Panik geraten. Aus Angst vor der Polizei sei er in einer Kurzschlussreaktion davongerannt und habe den Rucksack nach wenigen Metern wieder dem Mitbeschuldigten D. übergeben.