3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu Raub schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass der Mitbeschuldigte D. B. den Rucksack unter Gewaltanwendung abgenommen und dem Beschuldigten übergeben habe, worauf Letzterer geflüchtet sei und nach ca. einer Minute den Rucksack wieder an den Mitbeschuldigten D. übergeben habe. Mangels nachgewiesener Beteiligung an der Wegnahme des Rucksacks und des Tragens des Rucksacks nur für sehr kurze Zeit während der Flucht sei der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht wesentlich gewesen bzw. wäre die Tat ohne Beitrag des Beschuldigten nicht gescheitert.