Nach dem Gesagten lag vor Vorinstanz keine Verfahrenstrennung vor. Soweit die amtliche Verteidigerin bemängelt, dass die Vorinstanz «getrennte» Urteile gefällt oder die beiden Verfahren mit je einer separaten Verfahrensnummer geführt hat, verkennt sie, dass Art. 29 StPO «nur» die gemeinsame Beurteilung erfordert und nicht die Ausfertigung eines einzigen Urteils mit einem einzigen Dispositiv oder die formelle Führung unter einer Verfahrensnummer. Im Gegenteil ist die Verwendung separater Verfahrensnummern vielmehr zur Vermeidung von Unklarheiten angezeigt und die Fällung separater Urteile aus prozessualen Gründen zwingend. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.