Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, «aufsparen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3).