Gerichtspräsidentin mitgeteilt, dass sie etwas Zeit zur Durchsicht der MIKA- Akten benötige, wofür ihr im Rahmen einer Pause denn auch Zeit gegeben wurde (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 20, vorinstanzliche Akten [VA] act. 75). Es ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen. Die -5-