amtlichen Verteidigerin des Mitbeschuldigten D. aus den «Originalakten» bzw. Verfahrensakten – gemäss Vorinstanz hat es sich um sämtliche eingegangenen Unterlagen gehandelt (vorinstanzliches Urteil E.1.4) – zum Studium vorgelegt habe. Was die amtliche Verteidigerin unter diesen Umständen aus einer nicht zusätzlich erfolgten Abgabe einer Kopie ableiten will, erschliesst sich nicht. Die amtliche Verteidigerin macht auch nicht geltend, dass sie bereits anlässlich der Hauptverhandlung einen Antrag auf Unterbrechung oder allenfalls sogar Verschiebung der Verhandlung für eine Besprechung mit dem Beschuldigten gestellt hätte. Demgegenüber hat die amtliche Verteidigerin des Mitbeschuldigten D. der