2.2. Die Vorinstanz hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten D. gemeinsam verhandelt und beurteilt. Der Beschuldigte führt denn auch weder aus noch ist es ersichtlich, an welcher Beweisaufnahme er nicht habe teilnehmen können oder welche Vorbringen er in das erstinstanzliche Verfahren bei dessen Neudurchführung würde einführen wollen und inwiefern diese erheblich sein können. Es wird nicht geltend gemacht, dass keine Ergänzungsfragen zugelassen worden wären, noch wäre dies aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ersichtlich. Die amtliche Verteidigerin führt selber aus, dass die Gerichtspräsidentin ihr Eingaben des Privatklägers B. sowie der