1.2. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Raub, die Strafzumessung samt Widerruf und die Landesverweisung. Soweit der Beschuldigte die Abweisung der Zivilklage des Privatklägers B. statt des erfolgten Verweises auf den Zivilweg beantragt, ist mangels Beschwer insoweit nicht auf die Berufung einzutreten. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte beantragt eine Rückweisung wegen unzulässiger Verfahrenstrennung vom Strafverfahren gegen den Mitbeschuldigten D..