Der Beschuldigte hatte anlässlich der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob allein der Beschuldigte Berufung. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung zurückgezogen. An der Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2022 war der Beschuldigte säumig, während seine amtliche Verteidigerin daran teilgenommen und plädiert hat. Bei dieser Sachlage -4- steht die Ausfällung eines Urteils im Einklang mit Art. 407 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.3).