In diesem Fall muss die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden. Hat hingegen – wie vorliegend – der Beschuldigte Berufung erhoben und erscheint zur Berufungsverhandlung die amtliche Verteidigung, nicht aber der Beschuldigte, ist die Berufungsverhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2).