Diese Umstände erklären zwar, weshalb der Beschuldigte nicht erschienen ist. Sie lassen seine Absenz aber nicht als entschuldigt erscheinen. Es ist nicht so, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Vielmehr wäre von ihm zu erwarten gewesen, sich über das richtige Datum der Verhandlung zu vergewissern und sich nach dem Verlust seines Handys rechtzeitig bei seiner amtlichen Verteidigerin oder zumindest seinem Sozialarbeiter zu melden. Er ist der Berufungsverhandlung somit unentschuldigt ferngeblieben und eine Wiederherstellung des versäumten Berufungstermins gemäss Art. 94 StPO wäre nach dem Gesagten ausgeschlossen.